FinVermV

Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Vom 2.5.2012

Zuletzt geändert am 17.4.2023

§ 12a

Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,

1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.