StVRAusnV

Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Vom 26.3.1993

Zuletzt geändert am 18.8.1998

§ 1

1Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind. 2Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.