Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 26.3.1993
Zuletzt geändert am 18.8.1998
Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brauchen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.