StVRAusnV

Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Vom 26.3.1993

Zuletzt geändert am 18.8.1998

§ 2

Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brauchen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.