BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
§§ 18–26(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 32Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 43Allgemeine Berufspflicht
Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 59bBerufsausübungsgesellschaften
Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 60Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Vorstand
§ 63Zusammensetzung des Vorstandes
Zweiter Unterabschnitt
Präsidium
§ 78Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
Dritter Unterabschnitt
Kammerversammlung
§ 85Einberufung der Kammerversammlung
Fünfter Teil
Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof
§ 100Bildung des Anwaltsgerichtshofes
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106Besetzung des Senats für Anwaltssachen
Vierter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 112aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung
Siebenter Teil
Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln
§ 116Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 118cAnwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 119Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Verfahrens
§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Dritter Unterabschnitt
Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 134Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
§ 142Beschwerde
Zweiter Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
§ 145Revision
Vierter Abschnitt
Sicherung von Beweisen
§ 148Anordnung der Beweissicherung
Fünfter Abschnitt
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 150Voraussetzung für das Verbot
Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 162Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 164Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 172Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 173aBerufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
§ 174Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 175Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Präsidium
§ 179Zusammensetzung des Präsidiums
Zweiter Unterabschnitt
Hauptversammlung
§ 187Versammlung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Satzungsversammlung
§ 191aEinrichtung und Aufgabe
Zehnter Teil
Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
§ 192Erhebung von Gebühren und Auslagen
Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 193Gerichtskosten
Dritter Abschnitt
Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 195Gerichtskosten
Elfter Teil
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 204Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 206Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
Erster Teil
Der Rechtsanwalt

§ 1

Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2

Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3

Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4

Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

1 Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5

(weggefallen)

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