BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
§§ 18–26(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 32Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 43Allgemeine Berufspflicht
Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 59bBerufsausübungsgesellschaften
Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 60Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Vorstand
§ 63Zusammensetzung des Vorstandes
Zweiter Unterabschnitt
Präsidium
§ 78Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
Dritter Unterabschnitt
Kammerversammlung
§ 85Einberufung der Kammerversammlung
Fünfter Teil
Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof
§ 100Bildung des Anwaltsgerichtshofes
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106Besetzung des Senats für Anwaltssachen
Vierter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 112aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung
Siebenter Teil
Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln
§ 116Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 118cAnwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 119Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Verfahrens
§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Dritter Unterabschnitt
Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 134Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
§ 142Beschwerde
Zweiter Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
§ 145Revision
Vierter Abschnitt
Sicherung von Beweisen
§ 148Anordnung der Beweissicherung
Fünfter Abschnitt
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 150Voraussetzung für das Verbot
Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 162Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 164Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 172Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 173aBerufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
§ 174Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 175Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Präsidium
§ 179Zusammensetzung des Präsidiums
Zweiter Unterabschnitt
Hauptversammlung
§ 187Versammlung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Satzungsversammlung
§ 191aEinrichtung und Aufgabe
Zehnter Teil
Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
§ 192Erhebung von Gebühren und Auslagen
Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 193Gerichtskosten
Dritter Abschnitt
Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 195Gerichtskosten
Elfter Teil
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 204Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 206Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 44

Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

1 Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. 2 Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 45

Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

1. in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als
a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,
b) Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder
c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,
2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder
3. in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.

(2) 1 Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1. mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder
2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3 Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.

(3) 1 Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2 Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3 Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.

§ 46a

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1) 1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
2 Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) 1 Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3 Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2. abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3. abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×