Zweiter Abschnitt
Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Präsidium
§ 179
Zusammensetzung des Präsidiums
(1)
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2)
Das Präsidium besteht aus
1. dem Präsidenten,
2. mindestens drei Vizepräsidenten,
3. dem Schatzmeister.
(3)
Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)
Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.