BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 113b

Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.