BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 86

Einladung und Einberufungsfrist

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. 2Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. 3Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.