BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 209a

Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1. am 1. August 2022 bestanden,
2. nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
2müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.