BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
§§ 18–26(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 32Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 43Allgemeine Berufspflicht
Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 59bBerufsausübungsgesellschaften
Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 60Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Vorstand
§ 63Zusammensetzung des Vorstandes
Zweiter Unterabschnitt
Präsidium
§ 78Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
Dritter Unterabschnitt
Kammerversammlung
§ 85Einberufung der Kammerversammlung
Fünfter Teil
Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof
§ 100Bildung des Anwaltsgerichtshofes
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 106Besetzung des Senats für Anwaltssachen
Vierter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 112aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung
Siebenter Teil
Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln
§ 116Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 118cAnwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 119Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Verfahrens
§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Dritter Unterabschnitt
Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 134Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
§ 142Beschwerde
Zweiter Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
§ 145Revision
Vierter Abschnitt
Sicherung von Beweisen
§ 148Anordnung der Beweissicherung
Fünfter Abschnitt
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 150Voraussetzung für das Verbot
Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 162Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 164Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 172Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 173aBerufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
§ 174Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 175Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt
Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Präsidium
§ 179Zusammensetzung des Präsidiums
Zweiter Unterabschnitt
Hauptversammlung
§ 187Versammlung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt
Satzungsversammlung
§ 191aEinrichtung und Aufgabe
Zehnter Teil
Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
§ 192Erhebung von Gebühren und Auslagen
Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 193Gerichtskosten
Dritter Abschnitt
Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
§ 195Gerichtskosten
Elfter Teil
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
§ 204Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 206Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 59n

Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. 3 Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59o

Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3 Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. 4 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

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