Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Vom 7.8.2013
Zuletzt geändert am 16.7.2021
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.