BGebG

Bundesgebührengesetz

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Vom 7.8.2013

Zuletzt geändert am 21.11.2023

§ 1

Gebührenerhebung

Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.