Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Vom 7.8.2013
Zuletzt geändert am 3.7.2026
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.