Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Vom 7.8.2013
Zuletzt geändert am 21.11.2023
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.