BGebG

Bundesgebührengesetz

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Vom 7.8.2013

Zuletzt geändert am 3.7.2026

§ 14

Fälligkeit

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.