BGebG

Bundesgebührengesetz

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Vom 7.8.2013

Zuletzt geändert am 3.7.2026

§ 17

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.