(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen.
(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.