(1) 1Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. 2Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.
(2) 1Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. 2Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. 3Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.
(3) Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.