(1) Dem Grunde nach aus dem Bundeshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung ausschließlich dann, wenn die zuständige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt hat.
(2) 1Abgeordnete der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei sind in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen. 2Wurde eine politische Stiftung bereits über mindestens zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.
(3) Die nahestehende Partei, welche die politische Stiftung nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
(4) 1Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein
(5) 1Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. 2Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.