KDAV

Kundendatenauskunftsverordnung

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Vom 14.6.2017

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 1

Anwendungsbereich, Verpflichtete

Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).