LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018 (GBl. 2018, 173)

Zuletzt geändert am 6.12.2022 (GBl. S. 622, 631)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes
ABSCHNITT 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
ABSCHNITT 3
Rechte der betroffenen Person
§ 8Beschränkung der Informationspflicht
ABSCHNITT 5
Unabhängige Aufsichtsbehörden
§ 20Errichtung
ABSCHNITT 6
Sanktionen
§ 28Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von Absatz 2 bis 7 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). 2 Die öffentliche Stelle ist zugleich Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Dieses Gesetz gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1. durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes,
2. beim Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes,
3. durch die Polizei sowie die Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Justizvollzugsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
4. durch andere für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Stellen,
soweit besondere Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. 4 § 30 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Satz 3.

(2) 1 Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind. 2 Beteiligt sich eine juristische Person oder sonstige Vereinigung des privaten Rechts nach Satz 1 an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, findet Satz 1 entsprechende Anwendung. 3 Nehmen nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) 1 Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) 1 Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit stattfindet, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89) fällt, gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechend, sofern die Verarbeitung nicht in besonderen Rechtsvorschriften geregelt ist. 2 Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten nur, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 3 Auf die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter finden Artikel 30 und Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 sowie §§ 25 und 26 dieses Gesetzes keine Anwendung.

(5) Dieses Gesetz gilt für den Landtag sowie unbeschadet des Absatz 1 Nummer 3 für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(6) 1 Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen, sind die für nichtöffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für Zweckverbände.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung des Begnadigungsrechts.

§ 3

Sicherstellung des Datenschutzes

(1) 1 Bei der Datenverarbeitung sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. 2 Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. 3 Zu den Maßnahmen können insbesondere gehören:

1. technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt,
2. Maßnahmen, die die nachträgliche Überprüfung und Feststellung gewährleisten, ob und von wem personenbezogene Daten erfasst, verändert oder gelöscht worden sind,
3. die Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der öffentlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
5. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
6. die Verschlüsselung personenbezogener Daten,
7. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
8. die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung und
9. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung [EU] 2016/679 sicherstellen.

(2) 1 Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2 Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

ABSCHNITT 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.

§ 5

Datenverarbeitung zu anderen Zwecken

(Ergänzung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung [EU] 2016/679)

(1) 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung [EU] 2016/679 zulässig, wenn

1. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
2. sie zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist,
3. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ergeben und die Unterrichtung der für die Verhütung, Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden erforderlich ist oder
4. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
soweit die Verarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) 1 Eine Verarbeitung gilt als mit den ursprünglichen Zwecken vereinbar, wenn sie

1. für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen benötigt wird oder
2. der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren dient.
2 Dies gilt auch für die Verarbeitung zu eigenen Aus- und Fortbildungszwecken, soweit schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(3) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde und die Interessen der öffentlichen Stelle an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Beschäftigten verarbeitet werden oder soweit dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

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