1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Interessen der öffentlichen Stelle an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. 2Die öffentliche Stelle trifft angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person; hierfür sind mindestens die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 zu treffen.