LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 6.12.2022

§ 16

Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Zur Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden; die öffentlichen Stellen sind insofern nicht zur Informations- und Auskunftserteilung gemäß Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet.

(2) Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie werden für protokollarische Zwecke benötigt.