(1) 1Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Besuchern, Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Organisationen sowie sonstigen Personen, die in sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevante Bereiche gelangen sollen, für die öffentliche Stellen Verantwortung tragen, gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
(2) 1Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten von Dritten oder Auftragsverarbeitern, die Zugang zu sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevanten Datenverarbeitungsanlagen oder -geräten haben, verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, zur Gewährleistung der Informationssicherheit, der Cybersicherheit oder des Funktionierens kritischer Infrastruktur erforderlich ist. 2Die Verarbeitung biometrischer Daten zu Authentifizierungs- und Autorisierungszwecken ist untersagt, es sei denn, dass die betroffene Person ausdrücklich einwilligt und kein gleichermaßen geeignetes Mittel mit geringerer Eingriffstiefe zur Verfügung steht; zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.