LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 17b

Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Soweit der öffentlichen Stelle ein Auftrag zur politischen Bildung oder zur Bürgerinformation obliegt, dürfen öffentliche Stellen unbeschadet sonstiger Bestimmungen personenbezogene Daten verarbeiten, um die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise über ihre Arbeit zu informieren einschließlich werblicher Zwecke, sofern die schutzwürdigen Interessen betroffener Personen dem nicht entgegenstehen. 2In der Regel sind hiernach im erforderlichen Umfang insbesondere die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und deren Verbreitung, die Verwendung von Kontakt- und Adressdaten für Kontaktpflege und Einladungen zu Veranstaltungen einschließlich deren Organisation zulässig. 3Die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und deren Verbreitung unterliegt den Schranken der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Den betroffenen Personen ist Gelegenheit zum Widerspruch ohne Angabe von Gründen zu geben.