LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 18

Videoschutz öffentlich zugänglicher Räume

(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen ist ein besonders wichtiges öffentliches Interesse. 3Sofern die Videoüberwachung zum Schutz von sicherheitsrelevanten Einrichtungen, Dienstgebäuden, Dienstfahrzeugen, Kulturgütern oder öffentlichen Verkehrsmitteln und den dort oder in unmittelbarer Nähe jeweils befindlichen Personen und Sachen erforderlich ist, gilt Videoüberwachung als angemessen und verhältnismäßig.

(2) 1Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei sind mindestens der Verantwortliche mitsamt seinen Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. 2Zudem ist darauf hinzuweisen, wo die weiteren Informationen des Verantwortlichen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 verfügbar sind.

(3) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

(4) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(5) Öffentliche Stellen haben ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz einer Videoüberwachungseinrichtung den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume unter Nutzung von KI-Systemen ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist, um

1. Leib oder Leben von Personen zu schützen, oder
2. den Erhaltungszustand und die Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände zu überwachen
2und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 3Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.