1Die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist entsprechend § 18 Absatz 6 zulässig. 2Der Schutz beschäftigter oder sich im Überwachungsbereich aufhaltender Personen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten; § 15 Absätze 5, 7 und 9 gelten entsprechend.