LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 18b

Sonstige technische Überwachung

1Der Einsatz sonstiger technischer Mittel einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist in öffentlich zugänglichen Räumen entsprechend § 18 Absatz 6 und in nicht öffentlich zugänglichen Räumen entsprechend § 18a zulässig. 2Tonaufnahmen mit personenbezogenen Daten sind so weit wie möglich zu vermeiden; ist dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, sind sie innerhalb von 180 Sekunden automatisch zu löschen.