(Ergänzung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung [EU] 2016/679)
(1) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht nicht, soweit und solange
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummern 1 oder 2, ergreift die öffentliche Stelle geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 oder Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache.
(3) 1Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden oder den Polizeivollzugsdienst, Verfassungsschutzbehörden und, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung personenbezogene Daten speichern, an Behörden der Finanzverwaltung, ist diesen Behörden vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Information über die Herkunft der Daten von den genannten Behörden.
(4) Die Gründe für das Absehen von der Information sind zu dokumentieren.