§ 7a
Auftragsverarbeitung; Verordnungsermächtigung
(1)
1Soweit eine staatliche Behörde oder eine Anstalt in alleiniger Trägerschaft des Landes im Auftrag einer anderen öffentlichen Stelle, welche verpflichtet oder berechtigt ist, das Dienstleistungsangebot der staatlichen Behörde oder der Anstalt für die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen, personenbezogene Daten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, erfolgt dies auf der Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Zur Begründung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses durch Vertrag teilt die verantwortliche öffentliche Stelle der staatlichen Behörde oder der Anstalt als Auftragsverarbeiter in Textform mit:
1.
Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,
2.
Art und Zweck der Verarbeitung,
3.
die Art der personenbezogenen Daten und
4.
die Kategorien betroffener Personen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die staatlichen Hochschulen.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Pflichten und Rechte der verantwortlichen öffentlichen Stelle sowie des Auftragsverarbeiters festzulegen,
2.
die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für eine Auftragsverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter zu bestimmen,
3.
die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste die staatliche Behörde oder die Anstalt in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln sowie
4.
weitere Nutzungsbedingungen festzulegen,
2die Bestandteile der Auftragsverarbeitungsverträge nach Absatz 1 werden.
3Bestehende einzelvertragliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung werden entsprechend der Rechtsverordnung ersetzt.
4Abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen sind im Rahmen des nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässigen Regelungsinhalts möglich.
(3)
Der Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten.