(1) 1Die örtlich zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten nur den in einer gemeinsamen Dienststelle nach § 16 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes beschäftigten eigenen Bediensteten zur Verarbeitung für eigene Aufgaben überlassen. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die Daten nach Satz 1 durch Bedienstete anderer Behörden nicht möglich ist. 3Soweit dies zur Sicherstellung einer sachgerechten Erledigung der eigenen Aufgaben erforderlich ist, darf die örtlich zuständige öffentliche Stelle auch Bediensteten anderer Behörden, die in der gemeinsamen Dienststelle beschäftigt sind, personenbezogene Daten zur Verarbeitung überlassen. 4Im Rahmen einer solchen Datenverarbeitung unterliegen die Bediensteten anderer Behörden den Weisungen der örtlich zuständigen öffentlichen Stelle. 5Hinsichtlich der Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die fremde Behörde zur Kenntnis nehmen, haben sie das Datengeheimnis gegenüber ihrer eigenen Dienststelle zu wahren. 6Das Nähere ist durch gemeinsame interne Dienstanweisungen zu regeln. 7Verantwortlicher bleibt die örtlich zuständige öffentliche Stelle.
(2) Für gemeinsame Dienststellen nach § 27 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt Absatz 1 entsprechend.