(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken ist zulässig, wenn
(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung an eine öffentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung und erteilt die Informationen nach Artikel 14 der Verordnung [EU] 2016/679. 3Die übermittelnde öffentliche Stelle hat im Falle des Satzes 2 lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle liegt. 4Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(3) 1Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Dritte, an den übermittelt wird. 2Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.