(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeiten und vorhandene Daten der genannten Art weiterverarbeiten, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen der öffentlichen Stelle an der Durchführung des Forschungs- oder Statistikvorhabens die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
(2) Für wissenschaftliche Forschungszwecke ist die Verarbeitung allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zulässig, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenverarbeitung entgegenstehen.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. 2Bis zur Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert. 4Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind weitere angemessene und spezifische Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 zu treffen.
(4) Die wissenschaftliche oder historische Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten außer bei Einwilligung nur veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(5) 1Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zu deren gemeinwohlbezogenen Forschungszwecken übermitteln, wenn dies zur Erfüllung des Forschungszwecks erforderlich ist und die Interessen der forschenden Dritten die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Empfänger sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichten und die Gewähr dafür bieten, Maßnahmen entsprechend § 3 einschließlich der Geheimhaltung zu treffen, die Daten zu anonymisieren, sobald der Personenbezug für das Forschungsvorhaben nicht mehr erforderlich ist, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und der übermittelnden Stelle jederzeit auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen.
(6) 1Die in Artikel 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der jeweiligen Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der jeweiligen Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. 2Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.