KryptoFAV

Verordnung über Kryptofondsanteile

Vom 3.6.2022

§ 1

Kryptofondsanteile

1Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. 2Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.