LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vom 13.12.1982

Zuletzt geändert am 9.12.2024 (GVBl. S. 570)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Art. 1Einteilung der Tatbestände
Zweiter Teil
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden; Entschädigung
Art. 6Aufgaben der Sicherheitsbehörden
Dritter Teil
Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten
1. Abschnitt
Ehrenamtliche Veranstaltungen
Art. 12Ehrenamtliche Veranstaltungen für das Gemeinwohl
2. Abschnitt
Schutz der Gesundheit und Reinlichkeit
Art. 13–15(weggefallen)
3. Abschnitt
Vergnügungen
Art. 19Veranstaltung von Vergnügungen
4. Abschnitt
Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Art. 20Staatliche Parkanlagen
5. Abschnitt
Schutz von Feld und Flur
Art. 39Feld und Flur
Vierter Teil
Verfahren beim Erlaß von Verordnungen
Art. 42Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 54(weggefallen)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Art. 1

Einteilung der Tatbestände

(1) Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.

(2) Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.

Art. 2

Straftaten

Auf die Straftaten des Landesrechts sind die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Art. 3

Ordnungswidrigkeiten

Für die Ordnungswidrigkeiten des Landesrechts gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Art. 4

Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften oder Anordnungen für den Einzelfall

(1) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Rang unter dem Gesetz können auf Grund eines Landesgesetzes mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden für den Einzelfall können nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann oder ihre Vollziehung angeordnet ist.

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