LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vom 13.12.1982

Zuletzt geändert am 9.12.2024

Vierter Teil
Verfahren beim Erlaß von Verordnungen

Art. 42

Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke

(1) 1Verordnungen, zu deren Erlaß die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch dieses Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen. 2Der Erlaß solcher Verordnungen ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Ist der Erlaß einer Verordnung dringlich und duldet er keinen Aufschub bis zum Zusammentritt des nach Absatz 1 zuständigen Vertretungskörpers, so erläßt an dessen Stelle der erste Bürgermeister, der Landrat oder der Bezirkstagspräsident die Verordnung (dringliche Verordnung). 2Hiervon ist dem Vertretungskörper in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.