LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vom 13.12.1982

Zuletzt geändert am 9.12.2024

Art. 41

Feldgefährdung

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er

1. Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,
2. Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
3. vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
4. fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.

(2) Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.