LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vom 13.12.1982

Zuletzt geändert am 9.12.2024

Art. 11

Entschädigung

(1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, ist Art. 87 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat; hat das Landratsamt die Maßnahme getroffen, so ist der Landkreis verpflichtet, soweit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Landkreisordnung haftet.

(2) Stellen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine Enteignung dar, so ist nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.