LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vom 13.12.1982

Zuletzt geändert am 9.12.2024

Art. 21

Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt

1. einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt,
2. sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein.

(3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.