(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt
(2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 OWiG zu sein.
(3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.