LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Vom 13.12.1982

Zuletzt geändert am 9.12.2024

5. Abschnitt
Schutz von Feld und Flur

Art. 39

Feld und Flur

(1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind

1. alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
2. die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
3. die Ödflächen.

(2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.