Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vom 13.12.1982
Zuletzt geändert am 9.12.2024
(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.