VVG

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 119)

Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Vertragstypische Pflichten
Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19Anzeigepflicht
Abschnitt 3
Prämie
§ 33Fälligkeit
Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung
§ 43Begriffsbestimmung
Abschnitt 5
Vorläufige Deckung
§ 49Inhalt des Vertrags
Abschnitt 6
Laufende Versicherung
§ 53Anmeldepflicht
Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht
§ 69Gesetzliche Vollmacht
Kapitel 2
Schadensversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 74Überversicherung
Abschnitt 2
Sachversicherung
§ 88Versicherungswert
Teil 2
Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 100Leistung des Versicherers
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113Pflichtversicherung
Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung
§ 125Leistung des Versicherers
Kapitel 3
Transportversicherung
§ 130Umfang der Gefahrtragung
Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung
§ 142Anzeigen an Hypothekengläubiger
Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150Versicherte Person
Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172Leistung des Versicherers
Kapitel 7
Unfallversicherung
§ 178Leistung des Versicherers
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 209Rückversicherung, Seeversicherung
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Vertragstypische Pflichten

1 Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

§ 1a

Vertriebstätigkeit des Versicherers

(1) 1 Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. 2 Zur Vertriebstätigkeit gehören

1. Beratung,
2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

(3) 1 Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2 Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

§ 2

Rückwärtsversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) 1 Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. 2 Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

§ 3

Versicherungsschein

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) 1 Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. 2 Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) 1 Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2 Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

§ 4

Versicherungsschein auf den Inhaber

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) 1 Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

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