1Diese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. 2Die Regelungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nachweis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendungen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.