AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Vom 14.8.2006

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.