Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Vom
13.9.1976
Neugefasst am
18.1.2005
Zuletzt geändert am
22.8.2018
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsatz
1Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe).
2Sie wird durch die Länder erhoben.