AbwAG

Abwasserabgabengesetz

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 18.1.2005

Zuletzt geändert am 22.8.2018

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Grundsatz

1Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). 2Sie wird durch die Länder erhoben.