VGG

Verwertungsgesellschaftengesetz

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

Vom 24.5.2016 (BGBl. I S. 1190)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1
Innenverhältnis
Unterabschnitt 1
Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
§ 9Wahrnehmungszwang
Unterabschnitt 2
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 21Geschäftsführung
Unterabschnitt 4
Beschwerdeverfahren
§ 33Beschwerdeverfahren
Abschnitt 2
Außenverhältnis
Unterabschnitt 1
Verträge und Tarife
§ 34Abschlusszwang
Unterabschnitt 2
Mitteilungspflichten
§ 41Auskunftspflicht der Nutzer
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
§ 44Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
Abschnitt 4
Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
§ 48Vermutung bei Auskunftsansprüchen
Abschnitt 5
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
§ 51Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Abschnitt 6
Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
Unterabschnitt 1
Informationspflichten
§ 53Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
Unterabschnitt 2
Rechnungslegung und Transparenzbericht
§ 57Jahresabschluss und Lagebericht
Teil 3
Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§ 59Anwendungsbereich
Teil 4
Aufsicht
§ 75Aufsichtsbehörde
Teil 5
Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1
Schiedsstelle
Unterabschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 92Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
Unterabschnitt 2
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 106Einstweilige Regelungen
Unterabschnitt 3
Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
§ 117Kosten des Verfahrens
Unterabschnitt 4
Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 124Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
Abschnitt 2
Gerichtliche Geltendmachung
§ 128Gerichtliche Geltendmachung
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 132Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
Teil 1
Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

§ 2

Verwertungsgesellschaft

(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen.

(2) Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§ 3

Abhängige Verwertungseinrichtung

(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird.

(2) 1 Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. 3 Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich.

§ 4

Unabhängige Verwertungseinrichtung

(1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die folgenden Merkmale aufweist:

1. ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und
2. die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(2) 1 Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. 2 Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.

§ 5

Rechtsinhaber

(1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.

(2) Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes.

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