Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
Vom
24.5.2016
Zuletzt geändert am
31.5.2021
§ 138
Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.