Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
Vom 24.5.2016
Zuletzt geändert am 31.5.2021
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.