VAAufsG

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Vom 17.8.2017

Zuletzt geändert am 11.2.2021

§ 1

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. 2Die Aufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern ausgeübt.