§ 2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:
1.
der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 1 Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, und
2.
die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611) geändert worden ist.
An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.