BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§ 1

Zusammenarbeitspflicht

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.