Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Vom
19.8.1969
Zuletzt geändert am
21.8.2024
Teil I
Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
§ 1
Gesetzgebungsauftrag
1Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.
2Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.